Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 31 Korrekturfaktoren aus Anlass der Integration der jährlichen Sonderzahlung in die

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 31 Korrekturfaktoren aus Anlass der Integration der jährlichen Sonderzahlung in die Grundgehaltstabellen

 

Abschnitt IV
Korrekturfaktoren

§ 31 Korrekturfaktoren aus Anlass der Integration der jährlichen Sonderzahlung in die Grundgehaltstabellen

(1) Bei der Berechnung des Ruhegehalts sowie des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sind folgende Faktoren anzuwenden:

1. Ruhegehalt:     F=    ((DB-E)·RS·(1-VA)+ER)/(DB·RS·(1-VA))
2. Witwen- und Witwergeld:     F=    ((RG-ER)·AS+ER)/(RG·AS)
3. Waisengeld:   F=    ((RG-ER)·AS+EW)/(RG·AS)

 

Dabei sind:

DB   =     die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;
E       =    der in die Grundgehaltstabelle in der entsprechenden Besoldungsgruppe nach
  Artikel 1 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138)
  eingebaute Betrag;
RS      =    der individuell anzuwendende Ruhegehaltssatz;
VA      =    der individuelle Versorgungsabschlag nach § 16 Absatz 2;
ER      =    ein Zwölftel der in der entsprechenden Besoldungsgruppe bisher gewährten
  Sonderzahlung für Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen und
  Witwer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b des durch Artikel 1 § 3 Absatz 1
  des Gesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138) aufgehobenen
  Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes;
RG      =    das unter Anwendung des Faktors nach Satz 1 Nummer 1 ermittelte
  Ruhegehalt;
AS     =    die Anteilssätze des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes;
EW     =    ein Zwölftel der bisherigen Sonderzahlung für Waisen nach § 3 Absatz 1 Satz 1
  Buchstabe c des durch Artikel 1 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2009
  (Amtsbl. S. 1138) aufgehobenen Saarländischen   Sonderzahlungsgesetzes.

 

(2) Die Faktoren nach Absatz 1 Satz 1 sind bis auf sieben Stellen nach dem Komma zu ermitteln. Der Faktor nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist auf den Gesamtbetrag der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die Faktoren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf das unter Anwendung des Faktors nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ermittelte Ruhegehalt anzuwenden.

(3) Die in den Formeln mit E, ER und EW bezeichneten Beträge sind bei prozentualen Erhöhungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge im gleichen Umfang anzupassen. Für die Ermittlung der mit E, ER und EW bezeichneten Beträge findet § 16 Absatz 1 Satz 3 entsprechende Anwendung.


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Red 20240813 

das unter Anwendung des Faktors nach Satz 1 Nummer 1 ermittelte Ruhegehalt;

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