Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 45 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 45 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

 

§ 45 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

(1) Ist in den Fällen des § 41 die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten ihre oder seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 41 Absatz 2 Nummer 1 ergibt.

(2) Ist die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann ihren oder seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- oder Witwergeldes und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den die oder der Verstorbene im Zeitpunkt ihres oder seines Todes bezogen hat.

(3) Für die Hinterbliebenen einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der an den Unfallfolgen verstorbenen ist, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 43 zusteht.

(4) § 24 gilt entsprechend.


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Red 20240813 

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