Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 48 Schadensausgleich in besonderen Fällen

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 48 Schadensausgleich in besonderen Fällen

 

§ 48 Schadensausgleich in besonderen Fällen

(1) Schäden, die Beamtinnen, Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des § 34 Absatz 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 34 Absatz 2 entstehen, werden ihnen in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden der Beamtinnen, Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn sie von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamtinnen, Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betroffen sind.

(2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 34 Absatz 1 wird Beamtinnen, Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.

(3) Sind Beamtinnen, Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt

1. der Witwe oder dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,

2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die die Beamtin, der Beamte oder die oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt hat.

(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er aufgrund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes vorgenommen, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(6) Für den Schadensausgleich gelten § 33 Absatz 5 und § 34 Absatz 4 entsprechend.


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Red 20240813 

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