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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 60 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
§ 60 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
(1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 56, 57 und 59, wenn
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind und die besondere Altersgrenze erreicht haben,
3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben,
5. keine Einkünfte im Sinne des § 64 Absatz 5 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 450 Euro nicht überschreiten.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 43 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2. ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im Monat 450 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung von Beginn des Antragsmonats an gewährt.
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Red 20240813