Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 81 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie Personal an Hochschulen

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 81 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie Personal an Hochschulen

 

§ 81 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie Personal an Hochschulen

(1) Für die Versorgung der zu Beamtinnen und Beamten ernannten Professorinnen und Professoren an Hochschulen, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistentinnen und Assistenten mit Bezügen nach § 77 Absatz 3 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamtinnen und Beamten ernannten Professorinnen und Professoren, hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter an Hochschulen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Besoldungsordnung W des Saarländischen Besoldungsgesetzes und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistentinnen und Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zur Professorin, zum Professor, zur Hochschuldozentin, zum Hochschuldozenten, zur Oberassistentin, zum Oberassistenten, zur Oberingenieurin, zum Oberingenieur, zur Wissenschaftlichen oder Künstlerischen Assistentin oder zum Wissenschaftlichen oder Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn im Rahmen der Einstellungsvoraussetzungen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis gefordert werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. § 61 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie Wissenschaftliche und Künstlerische Assistentinnen und Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 52 Absatz 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Saarländischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats.


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Red 20240813 

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