Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 82 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 82 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

 

§ 82 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Erleiden Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 33), so haben sie Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 36). Außerdem kann ihnen Ersatz von Sachschäden (§ 35) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für ihre Hinterbliebenen.


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Red 20240813 

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