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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 87 Abfindung
§ 87 Abfindung
(1) Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch Zahlung einer Abfindung.
(2) Die Höhe der Abfindung entspricht dem Produkt aus den Bezügen (§ 88 Absatz 1), den in vollen Monaten ausgedrückten Dienstzeiten (§ 88 Absatz 2) und einem Bemessungssatz. Der Bemessungssatz ist vom Lebensalter der wechselnden Person zum Zeitpunkt des Ausscheidens beim abgebenden Dienstherrn abhängig und beträgt
1. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 15 Prozent,
2. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres 20 Prozent,
3. nach der Vollendung des 50. Lebensjahres 25 Prozent.
(3) Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens; Nachberechnungen finden nicht statt.
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Red 20240813