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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 92 Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende Erstattung
§ 92 Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende Erstattung
(1) Hat vor dem 1. Januar 2011 ein Dienstherrenwechsel stattgefunden, der die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung erfüllte, so tragen die beteiligten Dienstherren die Versorgungsbezüge bei Eintritt des Versorgungsfalls im Verhältnis der Dienstzeiten, die beim abgebenden und beim aufnehmenden Dienstherrn in einem in § 1 genannten Rechtsverhältnis abgeleistet wurden, soweit diese ruhegehaltfähig sind. Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf bleiben unberücksichtigt. Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Zeiten einer Abordnung zum aufnehmenden Dienstherrn vor dem Dienstherrenwechsel gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.
(2) Wurde der Beamtin oder dem Beamten aus Anlass der Übernahme oder nach der Übernahme von dem aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen, bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, als wäre die Beamtin oder der Beamte in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben.
(3) Wird die Beamtin oder der Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt, entsteht die Verpflichtung des abgebenden Dienstherrn erst mit Erreichen der Antragsaltersgrenze der Beamtin oder des Beamten, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung. Die Zeit im einstweiligen Ruhestand wird, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt.
(4) Der abgebende Dienstherr kann anstelle der Erstattung nach den Absätzen 1 bis 3 eine Abfindung an den erstattungsberechtigten Dienstherrn leisten. Die Abfindung wird nach den §§ 87 und 88 mit der Maßgabe des § 93 Absatz 2 Nummer 2 berechnet; § 93 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
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Red 20240813