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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Saarland Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 93 Versorgungslastenteilung im Falle eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach § 86
§ 93 Versorgungslastenteilung im Falle eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach § 86
(1) Erfolgt in den Fällen des § 92 nach dem 31. Dezember 2010 ein Dienstherrenwechsel, der die Voraussetzungen des § 86 erfüllt, haben neben dem zuletzt abgebenden Dienstherrn auch die früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherren eine Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn zu leisten; für die früheren Dienstherren tritt die Abfindung an die Stelle der Erstattung nach § 92 Absatz 1 bis 3.
(2) Die Abfindungen nach Absatz 1 werden nach den §§ 87 und 88 mit folgenden Maßgaben berechnet:
1. Abweichend von § 88 Absatz 2 sind Zeiten bei früheren zahlungspflichtigen Dienstherren nicht zu berücksichtigen.
2. Für die Berechnung der von den früheren Dienstherren zu leistenden Abfindung sind die Bezüge abweichend von § 87 Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend den linearen Anpassungen zu dynamisieren.
3. Dienstzeiten bei weiteren Dienstherren, die nicht zur Erstattung verpflichtet sind, werden den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn anteilig zugerechnet (Quotelung); die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zeiten, die die wechselnde Person bei den zahlungspflichtigen Dienstherren abgeleistet hat und beim berechtigten Dienstherrn bis zum Erreichen der für die wechselnde Person geltenden gesetzlichen Altersgrenze ableisten würde; abweichend hiervon werden die Zeiten dem nachfolgenden zahlungspflichtigen Dienstherrn zugerechnet, wenn er die wechselnde Person ohne Zustimmung übernommen hat.
(3) Der von den früheren Dienstherren zu leistende Abfindungsbetrag ist ab dem 1. Januar 2011 mit 4,5 Prozent pro Jahr zu verzinsen.
(4) Für den zuletzt abgebenden Dienstherrn gilt § 90 Absatz 2 entsprechend. Die früheren Dienstherren müssen die Abfindung innerhalb von sechs Monaten leisten, nachdem sie vom zahlungsberechtigten Dienstherrn über den letzten Dienstherrenwechsel unterrichtet wurden.
(5) Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich gegenseitig über die für die Abfindung maßgeblichen Umstände. § 89 Absatz 2 sowie § 90 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
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Red 20240813