Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 12 Ruhegehaltfähige Bezüge

 

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 12 Ruhegehaltfähige Bezüge

 

Unterabschnitt 2
Ruhegehaltfähige Bezüge 

Art. 12 Ruhegehaltfähige Bezüge

(1) Ruhegehaltfähige Bezüge sind

1. das Grundgehalt,

2. die Strukturzulage,

3. Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen,

4. der Familienzuschlag der Stufe 1,

5. Hochschulleistungsbezüge (Art. 13),

6. die Vollstreckungsvergütung (Abs. 2),

7. die besondere Zulage für Richter und Richterinnen (Abs. 3),

8. die Ministerialzulage (Abs. 4),

9. die Verbandszulage (Abs. 4a),

die dem Beamten oder der Beamtin nach Nrn. 1 bis 3 zuletzt zugestanden haben oder nach Nr. 4, sofern nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz ein Familienzuschlag zustehen würde. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Grundbezüge (Freistellung) sowie bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sind jeweils die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Bezüge anzusetzen.

(2) Die Vollstreckungsvergütung für Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen im Vollstreckungsaußendienst ist in Höhe von 8 v.H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten oder der Beamtin zugrunde liegt, ruhegehaltfähig, wenn die Vollstreckungsvergütung für mindestens zehn Jahre und bei Eintritt in den Ruhestand bezogen wurde oder ohne vorangegangene Dienstunfähigkeit bezogen worden wäre. Bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit im Blockmodell tritt der Beginn der Freistellungsphase an die Stelle des Eintritts in den Ruhestand nach Satz 1. Das Unterschreiten der Mindestbezugsdauer ist unschädlich, wenn es auf einer Dienstbeschädigung beruht. Bei anderweitiger Verwendung wegen Verlustes der Tauglichkeit für den Vollstreckungsaußendienst bemisst sich die ruhegehaltfähige Vollstreckungsvergütung höchstens nach der Besoldungsgruppe des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes.

(3) Die besondere Zulage, die ein Richter als Generalsekretär oder eine Richterin als Generalsekretärin des Verfassungsgerichtshofs nach Art. 56 Abs. 1 BayBesG erhält, ist ruhegehaltfähig, wenn die Tätigkeit mindestens zehn Jahre und bei Eintritt in den Ruhestand ausgeübt wurde.

(4) Die Ministerialzulage ist ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens 15 Jahre und unmittelbar vor Beginn des Ruhestands zugestanden hat. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4a) Für die Verbandszulage gilt Abs. 4 entsprechend.

(5) Ist ein Beamter oder eine Beamtin aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder versetzt worden, das kein Eingangsamt seiner oder ihrer Qualifikationsebene gemäß Art. 23 BayBesG, kein besonderes Eingangsamt gemäß Art. 24 BayBesG oder ein laufbahnfreies Amt ist, und standen die Grundbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre zu, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Die Zweijahresfrist kommt bei Ämterhöherstufungen mit gesetzlicher Überleitung nicht zur Anwendung. Hat der Beamte oder die Beamtin vorher kein Amt bekleidet, so setzt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die ruhegehaltfähigen Bezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Bezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe fest.

(6) Das Ruhegehalt eines Beamten oder einer Beamtin, der oder die früher ein höher besoldetes Amt bekleidet hat und dem oder der diese Bezüge mindestens zwei Jahre zustanden, wird nach den höheren ruhegehaltfähigen Bezügen des früheren Amtes berechnet, wenn der Übertritt nicht lediglich auf einen im eigenen Interesse gestellten Antrag erfolgte.

(7) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Bezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Bezügen des früheren Amtes, sofern die Grundbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre zugestanden haben. Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts. Auf die Zweijahresfrist nach Satz 1 wird der Zeitraum, in dem der Beamte oder die Beamtin Grundbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet.

(8) In die Fristen nach Abs. 4 bis 7 ist die innerhalb dieser Fristen liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Grundbezüge einzurechnen, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Die Fristen kommen nicht zur Anwendung, wenn der Beamte oder die Beamtin vor Ablauf der Fristen infolge Dienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden ist.

(9) Das Ruhegehalt nach einem früheren Amt darf die ruhegehaltfähigen Bezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.


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Red 20240812

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