Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 87 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

 

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 87 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

 

 

Art. 87 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

(1) Beziehen Versorgungsberechtigte eine Entschädigung nach Art. 10 des Beschlusses 2005/684/EG, so werden die Versorgungsbezüge um 50 v.H., jedoch höchstens um 50 v.H. der Entschädigung gekürzt.

(2) Beziehen Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach Art. 14, 15 und 17 des Beschlusses 2005/684/EG, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 v.H. des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge nach dem Beschluss 2005/684 EG die Entschädigung nach Art. 10 des Abgeordnetenstatuts übersteigen. Das Übergangsgeld nach Art. 13 des Beschlusses 2005/684/EG zählt zu den Versorgungsbezügen.


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Red 20240812

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