Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 113a Überleitung von Versorgungsberechtigten mit Besoldungsgruppen W 2 und W 3; Hochschulleistungsbezüge

 

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 113a Überleitung von Versorgungsberechtigten mit Besoldungsgruppen W 2 und W 3; Hochschulleistungsbezüge

 

 

Art. 113a Überleitung von Versorgungsberechtigten mit Besoldungsgruppen W 2 und W 3; Hochschulleistungsbezüge

(1) Bei Professoren, Professorinnen sowie hauptberuflichen Mitgliedern von Hochschulleitungen, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand getreten sind, wird das ruhegehaltfähige Grundgehalt neu festgesetzt. Dazu werden sie den Stufen des Grundgehalts der Anlage 3 BayBesG unter Berücksichtigung von Zeiten nach Art. 42a Abs. 1 und 3 Satz 2 BayBesG zugeordnet; Art. 42a Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 Satz 1 BayBesG gilt entsprechend. Die ruhegehaltfähigen Hochschulleistungsbezüge verringern sich anteilig um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013, insgesamt jedoch höchstens in Höhe der Hälfte der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge. Ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge, die einem Professor oder einer Professorin auf Grund Art. 107 Abs. 5 Satz 3 BayBesG in Verbindung mit der nach Art. 74 BayBesG zu erlassenden Rechtsverordnung gewährt wurden, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013; diese Leistungsbezüge verringern sich vorrangig. Bei der Anwendung der Sätze 3 und 4 bleibt die lineare Anpassung der Besoldung nach Art. 110 Abs. 1 BayBesG zum 1. Januar 2013 außer Betracht.

(2) Für Hinterbliebene gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) 1Für am 1. Januar 2013 vorhandene Professoren, Professorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen abgegebene Erklärungen nach

1. § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2. § 6 Abs. 6 Satz 1 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung,

3. Art. 13 Abs. 5 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung oder

4. Art. 113 Abs. 4 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung
bleiben wirksam. Die in den Erklärungen festgelegte Höchstgrenze der Ruhegehaltfähigkeit wird nach folgender Formel umgerechnet:
Grenzsatz2013 =
GG W n2012 × (1 + Grenzsatz2012) – GG W n Endstufe 2013
GG W n Endstufe 2013
Grenzsatz2013
=
Neue Höchstgrenze ab 1. Januar 2013
GG W n2012
=
Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 am 31. Dezember 2012
Grenzsatz2012
=
In der Erklärung festgelegte Höchstgrenze der Ruhegehaltfähigkeit der Hochschulleistungsbezüge
GG W n Endstufe 2013
=
Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 am 1. Januar 2013; dabei bleibt die lineare Anpassung der Besoldung nach Art. 110 Abs. 1 BayBesG zum 1. Januar 2013 außer Betracht.
Die umgerechneten Höchstgrenzen beziehen sich auf das jeweilige Endgrundgehalt. Die Erklärungen verlieren mit der Abgabe einer neuen Erklärung nach Art. 13 Abs. 5 Satz 2 ihre Wirksamkeit.


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Red 20240812

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