Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 91 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

 

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 91 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

 

 

Art. 91 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (Art. 83 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.


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Red 20240812

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