>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht |
OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum- herunterladen, - lesen - und/oder ausdrucken. >>>mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG)
Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 62 Einmalige Unfallentschädigung
Art. 62 Einmalige Unfallentschädigung
(1) Ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die einen Dienstunfall der in Art. 54 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung, wenn nach Feststellung der Pensionsbehörde die Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls zu diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 v.H. beeinträchtigt ist. Die einmalige Unfallentschädigung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. 50 000 €, von mindestens 60 v.H. 60 000 €, von mindestens 70 v.H. 70 000 €, von mindestens 80 v.H. 80 000 €, von mindestens 90 v.H. 90 000 € und von 100 v.H. 100 000 €.
(2) Ist ein Beamter oder eine Beamtin an den Folgen eines Dienstunfalls der in Art. 54 bezeichneten Art verstorben, ohne eine einmalige Unfallentschädigung nach Abs. 1 erhalten zu haben, wird den Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
1. Die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 60 000 €.
2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinn der Nr. 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 €.
3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinn der Nrn. 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 10 000 €.
(3) Einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 wird auch gewährt, wenn Beamte oder Beamtinnen im Sinn der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBl I S. 1011) in der jeweils geltenden Fassung, einen Dienstunfall erleiden, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes zurückzuführen ist, und die in Abs. 1 genannten Folgen vorliegen.
Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Altersvorsorge verschiedene OnlineAngebote - Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Haftpflichtversicherungen - Risikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-Rente - Sterbegeldversicherung - Zahnzusatzversicherung - |
Unterstützung des INFO-SERVICE Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online |
Red 20240812