Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 63 Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen

 

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 63 Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen

 

 

Art. 63 Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen

Erleidet ein Ehrenbeamter oder eine Ehrenbeamtin einen Dienstunfall (Art. 46), so besteht Anspruch auf ein Heilverfahren (Art. 50). Außerdem kann Ersatz von Sachschäden (Art. 45 Abs. 4) und, für Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen des Staates im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen.


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Red 20240812

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