Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 117 Anpassung der Versorgung

 

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 117 Anpassung der Versorgung

 

 

Art. 117 Anpassung der Versorgung

Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um 65,91 €, wenn den ruhegehaltfähigen Bezügen die Stellenzulage nach Anlage I Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchst. a oder b des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. Satz 1 ist entsprechend auf die Hinterbliebenenversorgung anzuwenden.


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Red 20240812

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