Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 60 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

 

>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum
- herunterladen,
- lesen
- und/oder ausdrucken.
>>>mehr Infos 

 

 

>>>zur Übersicht des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG)

 

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 60 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

 

 

Art. 60 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

(1) Ist in den Fällen des Art. 55 der oder die Anspruchsberechtigte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, erhält der Witwer oder die Witwe für die Dauer von zwei Jahren einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ergibt. Abweichend hiervon wird Unterhaltsbeitrag gewährt, solange der Witwer oder die Witwe ein Kind des oder der Verstorbenen erzieht. Wurde der oder die Anspruchsberechtigte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen, kann der Unterhaltsbeitrag auch über zwei Jahre hinaus gewährt werden, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten notwendig ist, auch wenn der oder die Anspruchsberechtigte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist.

(2) Der Unterhaltsbeitrag für die Waisen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen:

Altersvorsorge verschiedene OnlineAngeboteBerufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - HaftpflichtversicherungenRisikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-RenteSterbegeldversicherungZahnzusatzversicherung  -

Unterstützung des INFO-SERVICE

Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online 


 

Red 20240812

mehr zu: Bayern
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024