Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 84 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

 

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 84 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

 

 

Art. 84 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Art. 83 Abs. 5)

1. ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,

2. ein Witwer, eine Witwe oder Waise Witwen- oder Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,

3. ein Witwer oder eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung
als neue Versorgungsbezüge, so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.

(2) Als Höchstgrenze gelten in Fällen des

1. Abs. 1 Nr. 1 das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt,

2. Abs. 1 Nr. 2 das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nr. 1 ergibt,

3. Abs. 1 Nr. 3 71,75 v.H., in den Fällen des Art. 54 80 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst.

Die Höchstgrenze erhöht sich um den Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2; dabei sind auch die Kinder einzubeziehen, die nur beim Unterschiedsbetrag neben den neuen Versorgungsbezügen berücksichtigt werden. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert oder um einen Versorgungsaufschlag erhöht, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist Satz 3 entsprechend anzuwenden, wenn das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt einem Versorgungsabschlag oder Versorgungsaufschlag unterliegt.

(3) Im Fall des Abs. 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. des früheren Versorgungsbezugs zu belassen.

(4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so wird daneben das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter dem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 sowie eines Betrags in Höhe von 20 v.H. des neuen Versorgungsbezugs zurückbleiben.

(5) Die nach Abs. 1 oder 4 anzurechnenden Versorgungsbezüge sind mit dem auf einen Anspruchsmonat entfallenden Teil des Jahresbezugs in Ansatz zu bringen.


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Red 20240812

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