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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 106 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen
Art. 106 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen
(1) Für Beamte und Beamtinnen, die nach Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt werden, ist Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle der Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1 BayBG tritt bei vor dem 1. Januar 1949 Geborenen das 65. Lebensjahr.
2. An die Stelle der Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1 BayBG treten bei nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 Geborenen folgende Altersgrenzen:
Geburtsdatum bis
Tabelle
Lebensalter
3
(2) Für Beamte und Beamtinnen, die nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt werden, ist Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle des 65. Lebensjahres tritt bei vor dem 1. Januar 1952 Geborenen die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2. An die Stelle des 65. Lebensjahres treten bei nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 Geborenen folgende Altersgrenzen:
Geburtsdatum bis
Lebensalter
Tabelle
31. Dezember 1963
64
10
(3) Für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 2024 wegen Dienstunfähigkeit (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres, folgende Altersgrenzen treten:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem
Lebensalter
Jahr
Monat
Tabelle
1. Januar 2012
10
(4) Gilt für Beamte und Beamtinnen, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, die besondere Altersgrenze nach Art. 143 Abs. 2 BayBG, tritt diese in Art. 23 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 jeweils an die Stelle des 62. Lebensjahres.
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Red 20240812