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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 29 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte und Beamtinnen
Unterabschnitt 5
Unterhaltsbeitrag; Beamte und Beamtinnen auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion
Art. 29 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte und Beamtinnen
Einem Beamten oder einer Beamtin auf Lebenszeit, der oder die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BeamtStG entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. Gleiches gilt für einen Beamten oder eine Beamtin auf Zeit oder auf Probe, der oder die wegen Dienstunfähigkeit entlassen ist.
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Red 20240812