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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 33 Sterbegeld
Art. 33 Sterbegeld
(1) Sterbegeld wird bezahlt beim Tode eines Beamten oder einer Beamtin, eines Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin sowie eines entlassenen Beamten oder einer entlassenen Beamtin, der oder die im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat. Anspruch auf Sterbegeld haben
1. der Ehegatte,
2. die Abkömmlinge des oder der Verstorbenen,
3. auf Antrag
a) die Verwandten der aufsteigenden Linie,
b) Geschwister,
c) Geschwisterkinder oder
d) Stiefkinder,
wenn sie zur Zeit des Todes mit dem oder der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Rangfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.
(2) Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der laufenden monatlichen Bezüge des oder der Verstorbenen im Sterbemonat ausschließlich der Zuschläge für Personen nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sterbegeld aus anderen Beschäftigungsverhältnissen kann angerechnet werden.
(3) Sind Anspruchsberechtigte nach Abs. 1 Satz 2 nicht vorhanden, ist sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, auf Antrag Kostensterbegeld zu gewähren. Es wird bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Abs. 2 gewährt.
(4) Stirbt ein Empfänger von Witwengeld, so erhalten die Kinder der in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des oder der Verstorbenen gehört haben. Das Sterbegeld beträgt das Zweifache des Witwengeldes.
Dies gilt entsprechend, wenn an Stelle des Witwengeldes Unterhaltsbeitrag bezogen wird. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
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Red 20240812