>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht |
OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum- herunterladen, - lesen - und/oder ausdrucken. >>>mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG)
Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 36 Höhe des Witwengeldes
Art. 36 Höhe des Witwengeldes
(1) Das Witwengeld beträgt 55 v.H. des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des Art. 74 mindestens 60 v.H. des Ruhegehalts nach Art. 26 Abs. 5 Satz 2. 3 Art. 26 Abs. 7, Art. 27 und 73 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (Art. 26 Abs. 5) sind zu berücksichtigen.
(2) War der Witwer oder die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Versorgungsurheber und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, so wird das Witwengeld nach Abs. 1 für jedes angefangene Jahr des Altersunterschieds über zwanzig Jahre um 5 v.H. gekürzt, höchstens um 50 v.H. Dem gekürzten Betrag werden 5 v.H. des Witwengeldes nach Abs. 1 für jedes angefangene Jahr der Ehedauer über fünf Jahre hinaus hinzugerechnet, bis das volle Witwengeld wieder erreicht ist. Das nach Sätzen 1 und 2 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld zurückbleiben.
Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Altersvorsorge verschiedene OnlineAngebote - Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Haftpflichtversicherungen - Risikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-Rente - Sterbegeldversicherung - Zahnzusatzversicherung - |
Unterstützung des INFO-SERVICE Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online |
Red 20240812