Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 51 Pflegekosten

 

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 51 Pflegekosten

 

 

Art. 51 Pflegekosten

(1) Für ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege) werden die notwendigen Kosten erstattet, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann.

(2) Ist der oder die Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass er oder sie nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, sind die notwendigen Pflegekosten in angemessenem Umfang zu erstatten.


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Red 20240812

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