>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht |
OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum- herunterladen, - lesen - und/oder ausdrucken. >>>mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG)
Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 54 Erhöhtes Unfallruhegehalt
Art. 54 Erhöhtes Unfallruhegehalt
(1) Erleidet ein Beamter oder eine Beamtin bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er oder sie infolge dieses Dienstunfalls dauernd dienstunfähig ist und bei Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für einen Beamten oder eine Beamtin mit einem Einstieg nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LlbG (erste Qualifikationsebene) die ruhegehaltfähigen Bezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für einen Beamten oder eine Beamtin mit einem Einstieg nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG (zweite Qualifikationsebene) mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für einen Beamten oder eine Beamtin mit einem Einstieg nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LlbG (dritte Qualifikationsebene) mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für einen Beamten oder eine Beamtin mit einem Einstieg nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LlbG (vierte Qualifikationsebene) mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen.
(2) Erhöhtes Unfallruhegehalt wird auch gewährt, wenn der Beamte oder die Beamtin
1. in Ausübung des Dienstes durch einen tätlichen rechtswidrigen Angriff oder
2. außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinn des Art. 46 Abs. 4 einen Dienstunfall mit den in Abs. 1 genannten Folgen erleidet.
Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Altersvorsorge verschiedene OnlineAngebote - Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Haftpflichtversicherungen - Risikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-Rente - Sterbegeldversicherung - Zahnzusatzversicherung - |
Unterstützung des INFO-SERVICE Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online |
Red 20240812