Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 64 Einsatzunfall

 

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 64 Einsatzunfall

 

Unterabschnitt 3
Einsatzversorgung 

Art. 64 Einsatzunfall

(1) Erleidet ein Beamter oder eine Beamtin während einer besonderen Auslandsverwendung auf Grund der mit dieser Verwendung verbundenen gesteigerten Gefährdungslage in Ausübung oder infolge des Dienstes bei einem Unfall oder einer Erkrankung im Sinn von Art. 46 eine gesundheitliche Schädigung, liegt ein Einsatzunfall vor. Dies gilt auch, wenn eine Erkrankung, ihre Folgen oder ein Unfall bei einer besonderen Auslandsverwendung im Sinn von Abs. 2

1. auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist oder

2. bei dienstlicher Verwendung im Ausland im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft steht oder

3. darauf beruht, dass der Beamte oder die Beamtin aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(2) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung im Rahmen eines internationalen humanitären, friedenssichernden oder friedensschaffenden Einsatzes im Ausland auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen. Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Entscheidung, ob eine vergleichbar gesteigerte Gefährdungslage vorliegt, trifft die oberste Dienstbehörde. Die Verwendung im Sinn der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebiets.

(3) Art. 46 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Auf Geldleistungen, die im Zusammenhang mit einer besonderen Auslandsverwendung nach diesem Gesetz gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Verletzten beruhen. Dies gilt nicht, wenn von den in Satz 2 genannten Stellen mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe gezahlt wurden.

(5) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte oder die Beamtin vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat. Unfallfürsorge kann ganz oder teilweise gewährt werden, wenn der Ausschluss für die Betreffenden eine unbillige Härte wäre.


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Red 20240812

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