Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 89 Mindestbelassung bei Unterhaltsbeitrag nach Art. 55

 

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 89 Mindestbelassung bei Unterhaltsbeitrag nach Art. 55

 

 

Art. 89 Mindestbelassung bei Unterhaltsbeitrag nach Art. 55

Bei Bezug eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 ist mindestens ein Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.


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Red 20240812

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