Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 90 Reihenfolge der Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften

 

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 90 Reihenfolge der Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften

 

 

Art. 90 Reihenfolge der Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften

(1) Der Anwendung der Ruhensvorschriften nach Art. 83 bis 87 gehen sonstige Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften vor, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist zunächst der neuere und dann der frühere Versorgungsbezug nach Art. 83 zu regeln. Bei der Regelung des früheren Versorgungsbezugs ist dem Einkommen der nicht ruhende Teil des neueren Versorgungsbezugs hinzuzurechnen. Die Berechnungsreihenfolge ist umzukehren, soweit dies für die Versorgungsberechtigten günstiger ist. Die Versorgungsberechtigten dürfen nicht besser gestellt werden, als wenn kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezogen würde.

(3) Bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Renten ist Art. 83 mit der nach Art. 85 Abs. 1 bis 6 verbleibenden Gesamtversorgung anzuwenden.

(4) Bei Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach Art. 85 Abs. 1 bis 5 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach Art. 84 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach Art. 85 Abs. 1 bis 5 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalls zu berücksichtigen.

(5) Der nach Art. 86 berechnete Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der Art. 83 bis 85 Abs. 1 bis 6 und Art. 87 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(6) Der Ruhensbetrag nach Art. 85 Abs. 7 ist von den nach Anwendung der Art. 83 bis 85 Abs. 1 bis 6, Art. 86 und 87 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.


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Red 20240812

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