Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 95 Versorgungslastenteilung

 

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 95 Versorgungslastenteilung

 

 

Art. 95 Versorgungslastenteilung

(1) Eine Versorgungslastenteilung findet bei einem Dienstherrenwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt keine zeitliche Unterbrechung liegt.

(2) Die Zustimmung muss vor dem Wirksamwerden des Dienstherrenwechsels schriftlich gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklärt werden. Sie darf nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden. Sie gilt als erteilt, wenn Beamte und Beamtinnen auf Zeit mit Ablauf ihrer Dienst- oder Amtszeit bei einem neuen Dienstherrn eintreten oder wenn eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses ist.

(3) Eine zeitliche Unterbrechung ist unschädlich, wenn Personen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung übernommen werden und keine Nachversicherung durchgeführt wurde.


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Red 20240812

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