Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 103 Besondere Bestimmungen zu den ruhegehaltfähigen Bezügen, zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit und zum Ruhegehalt
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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 103 Besondere Bestimmungen zu den ruhegehaltfähigen Bezügen, zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit und zum Ruhegehalt
Abschnitt 2
Übergangsregelung für vorhandene Beamte und Beamtinnen
Art. 103 Besondere Bestimmungen zu den ruhegehaltfähigen Bezügen, zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit und zum Ruhegehalt
(1) Die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Bezüge werden bis zur ersten Anpassung nach Art. 4 nach dem 31. Dezember 2010 durch Multiplikation mit dem Anpassungsfaktor 0,96750 vermindert. Dies gilt nicht bei Bezug von Mindestruhegehalt nach Art. 26 Abs. 5, erhöhtem Unfallruhegehalt nach Art. 54 oder von Bezügen entpflichteter Professoren und Professorinnen nach Art. 113 Abs. 1.
(2) Für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind ist die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind 15 Monate alt wird. Dies gilt entsprechend für die Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind 15 Monate alt wird, die in eine Freistellung vom Dienst nach Art. 80a oder 86a BayBG in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung fällt.
(3) Zeiten einer Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG oder Altersdienstermäßigung nach Art. 8c Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Richtergesetzes in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung, die vor dem 1. Januar 2010 angetreten worden ist, sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.
(4) Der Zeitraum der Verwendung eines Beamten oder einer Beamtin zum Zweck der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird bis zum 31. Dezember 1995 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die Verwendung ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
(5) Hat das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte oder die Beamtin in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 der nach Abs. 6 und 7 berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies für den Beamten oder die Beamtin günstiger ist. Den Berechnungen wird die nach diesem Gesetz ermittelte ruhegehaltfähige Dienstzeit mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass
1. Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung nach Art. 20 Abs. 1 im Umfang der tatsächlichen Studiendauer, höchstens jedoch bis zur Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit zu berücksichtigen sind,
2. Art. 20 Abs. 2 keine Anwendung findet und
3. die Zurechnungszeit nach Art. 23 Abs. 1 nur in Höhe von einem Drittel bis zum Ende des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet wird.
(6) Für die vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz bis zu einer zehnjährigen Dienstzeit 35 v.H.; er steigt je weiterem vollem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um 2 Prozentpunkte bis zu einer 25jährigen Dienstzeit und um einen Prozentpunkt bis zu einer 35jährigen Dienstzeit. 2 Art. 26 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(7) Der Ruhegehaltssatz nach Abs. 6 erhöht sich um einen Prozentpunkt je vollem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, die nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt wurde bis zum Höchstsatz von 75 v.H. Beträgt die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Abs. 6 Satz 1 keine zehn Jahre, bleibt die Zeit bis zum vollen zehnten Jahr bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Satz 1 außer Ansatz. Nach der zweiten auf den 1. Januar 2011 folgenden Anpassung nach Art. 4 ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Ruhegehaltssatz mit dem Faktor 0,95667 zu multiplizieren. 4 Art. 26 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Errechnet sich der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den Abs. 5 bis 7, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 2 zu berechnen.
(9) Die Voraussetzungen des Abs. 5 sind auch dann erfüllt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Ruhestandseintritt erfolgt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gleich.
(10) Art. 26 Abs. 2 ist auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Beamtinnen, die bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinn des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt werden, nicht anzuwenden.
(11) Art. 100 Abs. 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Art. 85 Abs. 4 Satz 2 findet bei am 1. Oktober 1994 vorhandenen Beamten und Beamtinnen keine Anwendung, wenn die Rente zu diesem Zeitpunkt bereits abgegolten war.
(12) Beamte und Beamtinnen des Vollzugsdienstes und Beamte und Beamtinnen des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die vor Vollendung der Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG wegen Erreichens der für sie geltenden Altersgrenze nach Art. 129, 143 Abs. 2 BayBG in den Ruhestand treten, erhalten einen einmaligen Ausgleich. Der Ausgleich beträgt für
Tabelle
Beamte und Beamtinnen des Geburtsjahrgangs
bis 1955
Der Ausgleich verringert sich jeweils um ein Fünftel für jedes Jahr, um das über die Altersgrenze nach Art. 129, 143 Abs. 2 BayBG hinaus Dienst geleistet wird. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung nach Art. 62 sowie im Fall der Bewilligung von Urlaub nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 BayBG gewährt. Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten oder die Beamtin ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder das nach § 24 Abs. 1 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte oder ist gegen den Beamten oder die Beamtin Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Red 20240812
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- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 65 Unfallfürsorge bei Einsatzunfall
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- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 74 Kinderzuschlag zum Witwengeld
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- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 77 Sonderbetrag für Kinder
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 78 Ausschlusstatbestände
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 79 Zahlungsweise, Teilsonderzahlung
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 80 Verlust der Versorgung infolge Verurteilung
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 81 Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 82 Verlust der Versorgung bei verfassungsfeindlicher Betätigung
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 83 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 84 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 85 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten oder Altersgeld
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 86 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 87 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
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- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 93 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 94 Dienstherrenwechsel
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 95 Versorgungslastenteilung
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 96 Abfindung
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 97 Berechnungsgrundlagen
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 98 Weitere Zahlungsansprüche
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 99 Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 99a Wechsel in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 100 Besondere Bestandskraft
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 101 Bezügebestandteile
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 102 Versorgung künftiger Hinterbliebener, Versorgungsausgleich
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 103 Besondere Bestimmungen zu den ruhegehaltfähigen Bezügen, zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit und zum Ruhegehalt
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 104 Ruhegehalt und Übergangsgeld auf Grund von Übergangsregelungen im Besoldungsrecht
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 105 Hinterbliebenenversorgung
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 106 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 107 Besondere Maßgaben
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 108 Laufende Erstattungen
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 109 Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende Erstattung
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 110 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach Art. 95
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 111 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 112 Übernahme der Versorgungslasten in Altfällen
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 113 Entpflichtete Professoren und Professorinnen
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 113a Überleitung von Versorgungsberechtigten mit Besoldungsgruppen W 2 und W 3; Hochschulleistungsbezüge
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 114 (aufgehoben)
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 114a Kindererziehungszuschlag für vor 1992 geborene Kinder
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 114b Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag für am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfänger
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 114c Übergangsvorschrift für am 1. Januar 2020 vorhandene Versorgungsempfänger
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 114d Übergangsvorschrift für am 1. Januar 2022 vorhandene Versorgungsempfänger
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 115 Gleichstehende Tatbestände
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 116 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 117 Anpassung der Versorgung
- Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 118 Inkrafttreten
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