Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 108 Laufende Erstattungen

 

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 108 Laufende Erstattungen

 

Abschnitt 4
Übergangsvorschriften zur Versorgungslastenteilung 

Art. 108 Laufende Erstattungen

Zum 1. Januar 2011 laufende Erstattungen werden nach den bisherigen Anteilen fortgeführt.


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Red 20240812

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