Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 114b Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag für am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfänger

 

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 114b Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag für am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfänger

 

 

Art. 114b Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag für am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfänger

Am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfänger erhalten die nach Art. 72 in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung zustehenden Pflegezuschläge und Kinderpflegeergänzungszuschläge weiter. Die Zuschläge nehmen an allgemeinen Bezügeanpassungen nach Art. 4 teil.


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Red 20240812

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