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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 114b Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag für am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfänger
Art. 114b Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag für am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfänger
Am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfänger erhalten die nach Art. 72 in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung zustehenden Pflegezuschläge und Kinderpflegeergänzungszuschläge weiter. Die Zuschläge nehmen an allgemeinen Bezügeanpassungen nach Art. 4 teil.
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Red 20240812