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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 114c Übergangsvorschrift für am 1. Januar 2020 vorhandene Versorgungsempfänger
Art. 114c Übergangsvorschrift für am 1. Januar 2020 vorhandene Versorgungsempfänger
Die ruhegehaltfähigen Grundgehälter der am 1. Januar 2020 vorhandenen Versorgungsempfänger aus
1. den Besoldungsgruppen A 3 bis A 10, R 1 und R 2 der Stufe 1,
2. der Besoldungsgruppe A 11 der Stufe 2,
3. der Besoldungsgruppe A 12 der Stufe 3,
4. den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 der Stufe 4,
5. den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 der Stufe 5
gelten mit den am 31. Dezember 2019 geltenden Beträgen fort; sie nehmen ab 1. Januar 2020 an den allgemeinen Bezügeanpassungen nach Art. 4 teil.
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Red 20240812