Die Beamtenversorgung: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 114d Übergangsvorschrift für am 1. Januar 2022 vorhandene Versorgungsempfänger

 

>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum
- herunterladen,
- lesen
- und/oder ausdrucken.
>>>mehr Infos 

 

 

>>>zur Übersicht des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG)

 

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Art. 114d Übergangsvorschrift für am 1. Januar 2022 vorhandene Versorgungsempfänger

 

 

Art. 114d Übergangsvorschrift für am 1. Januar 2022 vorhandene Versorgungsempfänger

Durch die Anwendung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 auf Leistungen, die vor dem 1. Januar 2022 zugestanden haben, darf der Betrag der Versorgungsbezüge nach Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften nicht unter den Betrag fallen, der vor dem 1. Januar 2022 ohne Berücksichtigung von Kanndienstzeiten im Sinn des Art. 24 Abs. 4 zuletzt zugestanden hat; die Anrechnung sonstiger Renten im Sinn des Art. 85 Abs. 1 bleibt unberührt. Der Betrag nach Satz 1 erhöht oder vermindert sich um erstmals nach dem 31. Dezember 2021 zustehende oder nicht mehr zustehende Anteile des Familienzuschlags und nimmt an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge gemäß Art. 4 teil.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen:

Altersvorsorge verschiedene OnlineAngeboteBerufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - HaftpflichtversicherungenRisikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-RenteSterbegeldversicherungZahnzusatzversicherung  -

Unterstützung des INFO-SERVICE

Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online 


 

Red 20240812

mehr zu: Bayern
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024