Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 1

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 1 Geltungsbereich 

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten

1. des Landes Bremen,

2. der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie

3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Ferner regelt es den Anspruch auf und den Bezug von Altersgeld für den in Satz 1 genannten Personenkreis sowie ihrer Hinterbliebenen auf Hinterbliebenenaltersgeld.

(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes und des Bremischen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter des Landes Bremen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. Insoweit stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes

1. die Lebenspartnerschaft der Ehe,

2. die Lebenspartnerin der Ehefrau,

3. der Lebenspartner dem Ehemann,

4. die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung,

5. die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,

6. die hinterbliebene Lebenspartnerin der Witwe,

7. der hinterbliebene Lebenspartner dem Witwer

gleich. Abweichend von Satz 1 hat die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, Unfall-Hinterbliebenenversorgung, Hinterbliebenenaltersgeld oder Bezüge bei Verschollenheit, soweit zugleich ein entsprechender Anspruch der Witwe des verstorbenen oder verschollenen Beamten oder des Witwers der verstorbenen oder verschollenen Beamtin besteht.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.


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Red 20240813 

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