Die Beamtenversorgung: Bremen

 

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Bremen: Hinweise zur Beamtenversorgung

Hier informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung in Bremen (Stand 04/2020)

Rechtsgrundlage

Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) vom 04.11.2014 (GBl. 2014, Nr. 113, S. 458). Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Art. 2 20. G zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14.7.2020 (Brem.GBl. S. 671).

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.07.2016: 2,3 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.07.2017: 2,0 Prozent linear. Zum 01.07.2018: 2,35 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2019: 3,2 Prozent linear. Zum 01.01.2020: 3,2 Prozent linear. Zum 01.01.2021: 1,4 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste (ausgenommen Feuerwehrbeamte der Laufbahngruppe 1) um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Verringerung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Reduzierung des versorgungsrechtlichen Sterbegelds (beabsichtigt).
- Absenkung der Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe.
- Anhebung der pauschalen Hinzuverdienstgrenze bei dienstunfähigkeitsbedingtem, vorzeiten Ruhestand auf 450 Euro pro Monat.
- Schaffung eigenständiger Regelungen zum Kindererziehungszuschlag mittels dynamischer Pauschalbeträge.
- Vermindernde Faktorisierung der Bezüge der Versorgungsempfänger im Mai/ Oktober 2013 zur Fortführung der Versorgungsrücklage.
- Abschaffung der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sowie der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen Freistellungszeiten.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- Nein

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Eingeführt mit Beginn des Jahres 2015. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich.

 

Service zur Beamtenversorgung

Auf dieser Website finden Sie die Vorschriften oder entsprechende Links zum Beamtenversorgungsrecht in Bremen. Daneben bieten wir weitere Infos und Merkblätter rund um die Beamtenversorgung.

Außerdem finden Sie auf unserer Website geprüfte Links zu weiterführenden Themen, u.a.
- Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (Inkrafttreten am 01.01.2020 unter www.transparenz.bremen.de
- Transparenzportal Bremen mit Daten und Dokumenten der Bremischen Verwaltung https://www.service.bremen.de
- Versorgung: Festsetzung, Berechnung und Zahlbarmachung der Versorgungsbezüge für Beamtinnen und Beamte unter www.performanord.org/beschaeftigte/versorgung-3588
- Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Bremen (BremVersRücklG)

 

Red G 20210810

 


ab hier Stand: 2018

 

Auf dieser Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung in Bremen

Rechtsgrundlage

Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) vom 04.11.2014 (GBl. 2014, Nr. 113, S. 458). Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006.

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.07.2015: 2,1 Prozent linear. Zum 01.07.2016: 2,3 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Zum 01.07.2017: 2,0 Prozent linear. Zum 01.07.2018: 2,35 Prozent linear, mindestens 75 Euro.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste (ausgenommen Feuerwehrbeamte der Laufbahngruppe 1) um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Verringerung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Reduzierung des versorgungsrechtlichen Sterbegelds (beabsichtigt).
- Absenkung der Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe.
- Anhebung der pauschalen Hinzuverdienstgrenze bei dienstunfähigkeitsbedingtem, vorzeiten Ruhestand auf 450 Euro pro Monat.
- Schaffung eigenständiger Regelungen zum Kindererziehungszuschlag mittels dynamischer Pauschalbeträge.
- Vermindernde Faktorisierung der Bezüge der Versorgungsempfänger im Mai/Oktober 2013 zur Fortführung der Versorgungsrücklage.
- Abschaffung der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sowie der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen Freistellungszeiten.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- Nein

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Eingeführt mit Beginn des Jahres 2015. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich.

Hinweis: Der Bund und alle Länder haben für die Beamtenversorgung eine eigene Regelungskompetenz. Aber selbst dort, wo eigenständige Gesetze zur Beamtenversorgung entstanden sind, sind die meisten Vorschriften zur Versorgung ähnlich oder vergleichbar wie beim Bund ausgestaltet. Die geltenden Regelungen der Versorgung sind in diesem Buch ausführlich erläutert. Dort wo es Abweichungen oder spezielle Regelungen gibt, erläutern wir in diesem Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“ die Unterschiede, so wie hier zu Bremen.

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UT BV 2018


 

Stand Jahr 2012 und früher 

 

Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) vom 23.10.2007 (GBl. 2007, Nr. 49, S.480)

Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006.

Anpassung von Besoldung und Versorgung

Zum 01.11.2008: 2,9 Prozent linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 20 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 Prozent. Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.04.2011: (bis BesGr A 11) bzw. zum 01.10.2011: (ab BesGr A 12) 1,5 Prozent. Zum 01.04.2012: (bis BesGr A 11) bzw. zum 01.10.2012: (ab BesGr A 12) 1,9 Prozent, anschließend Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.07.2013: 2,65 Prozent (bis BesGr A 10); 1,0 Prozent (bis BesGr A 12). Zum 01.07.2014: 2,95 Prozent (bis BesGr A 10); 1,0 Prozent (bis BesGr A 12).

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste (ausgenommen Feuerwehrbeamte der Laufbahngruppe 1) um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Wortgleiche Überführung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) 2006 in Bremisches Landesrecht (BremBeamtVG).
- Einzelne Ersetzung des § 5 BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.


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