Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 37 Heilverfahren

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 37 Heilverfahren

 

§ 37 Heilverfahren

(1) Der Anspruch einer oder eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren wird dadurch erfüllt, dass ihr oder ihm die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden.

(2) Das Heilverfahren umfasst

1. die ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung,

2. die Krankenhausbehandlung,

3. die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen,

4. die Heilbehandlungen,

5. die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln,

6. die Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie Körperersatzstücken,

7. die Pflege (§ 38).

Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung im Krankenhaus sind nicht erstattungsfähig.

(3) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der durch die Dienststelle bestimmt wird, zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist. Die Dienststelle ist unverzüglich über den Beginn einer Krankenhausbehandlung zu informieren.

(4) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der oder des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.

(5) Ist die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so werden die notwendigen Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet. Die Erstattung der Kosten der Überführung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Tod während eines nicht mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufenthaltes im Ausland eingetreten ist. Auf den Erstattungsbetrag nach Satz 1 ist Sterbegeld nach § 22 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 zu 40 vom Hundert seines Bruttobetrages und Sterbegeld nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 in voller Höhe anzurechnen. Satz 3 gilt nicht, wenn die Kosten der Überführung und Bestattung von einer Erbin oder einem Erben zu tragen sind, die oder der keinen Anspruch auf Sterbegeld hat.

(6) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen.

(7) Das Nähere über Inhalt, Umfang und Durchführung des Heilverfahrens regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Insbesondere können Festlegungen über

1. Voraussetzungen, Höchstbeträge und das Verfahren der Aufwendungserstattung,

2. den Ausschluss von Behandlungsmethoden, Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,

3. die Notwendigkeit von Voranerkennungsverfahren,

4. die Einholung von Gutachten zur Notwendigkeit beantragter Maßnahmen oder der Angemessenheit der Aufwendungen,

5. die Beschränkung der Erstattung von Aufwendungen, die außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entstanden sind

getroffen werden. Solange der Senat von der Ermächtigung nach Satz 1 keinen Gebrauch macht, findet die Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.


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Red 20240813 

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