Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 85 Zahlung des Altersgeldes
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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 85 Zahlung des Altersgeldes
§ 85 Zahlung des Altersgeldes
(1) Der durch Antrag geltend gemachte Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 Satz 2 und § 235 Absatz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) erreicht hat.
(2) Auf Antrag der oder des Altersgeldberechtigten wird das Altersgeld vorzeitig gezahlt, wenn sie oder er
1. das 63. Lebensjahr vollendet hat,
2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch ist und entweder das 62. Lebensjahr vollendet hat oder vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und die nach § 236a Absatz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht hat,
3. seit sechs Monaten voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ist,
4. seit sechs Monaten teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ist oder
5. vor dem 2. Januar 1961 geboren und seit sechs Monaten berufsunfähig nach § 240 Absatz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ist.
Wenn die Feststellung, ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder eine Berufsunfähigkeit nach Satz 1 Nummer 5 seit sechs Monaten vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 gilt § 102 Absatz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch entsprechend.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 wird eine vorzeitige Zahlung des Altersgeldes versagt, wenn die oder der Altersgeldberechtigte die für die vorzeitige Zahlung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt hat. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann die vorzeitige Zahlung des Altersgeldes versagt werden, wenn die oder der Altersgeldberechtigte sich die für die vorzeitige Zahlung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der oder des Altersgeldberechtigten liegenden Grund ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 vermindert sich das Altersgeld um die Hälfte. Die Verminderung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt sind.
(5) Das Altersgeld vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das das Altersgeld
1. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vorzeitig gezahlt wird,
2. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 Nummer 1, § 236a Absatz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) erreicht,
3. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem die oder der Altersgeldberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet.
§ 16 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 darf die Verminderung des Altersgeldes 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Das Altersgeld vermindert sich nicht nach Satz 1, wenn die oder der Altersgeldberechtigte bei Zahlungsbeginn das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit altersgeldfähigen Dienstzeiten zurückgelegt hat; dabei sind Zeiten einer der oder dem Altersgeldberechtigten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr zu berücksichtigen. § 16 Absatz 2 Satz 5 und 6 gelten entsprechend.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 wird das Altersgeld auf Antrag um den Betrag erhöht, um den die Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung der oder des Altersgeldberechtigten für den Fall der Erwerbsminderung bestimmt sind, hinter dem Rentenanspruch, der sich im Fall einer Nachversicherung ergeben hätte, zurückbleibt. Die Vergleichsberechnung nach Satz 1 kann in den genannten Fällen aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Nord oder des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen werden.
(7) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und 5 vermindert sich das Altersgeld, wenn neben dem Altersgeld Einkommen im Sinne des § 64 Absatz 6 erzielt wird,
1. um ein Viertel, wenn das erzielte Einkommen durchschnittlich im Monat den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt, aber nicht mehr als das Eineinhalbfache des Altersgeldes beträgt,
2. um die Hälfte, wenn das erzielte Einkommen durchschnittlich im Monat den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt und mehr als das Eineinhalbfache, aber nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt,
3. um drei Viertel, wenn das erzielte Einkommen durchschnittlich im Monat den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt und mehr als das Zweifache, aber nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt.
Der Anspruch auf Zahlung des Altersgeldes ruht, solange das erzielte Einkommen mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt.
(8) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 vermindert sich das Altersgeld um die Hälfte, wenn neben dem Altersgeld Einkommen im Sinne des § 64 Absatz 6 erzielt wird, das mehr als das Zweifache des Altersgeldanspruchs beträgt. Der Anspruch auf Zahlung des Altersgeldes ruht, solange das erzielte Einkommen im Sinne des § 64 Absatz 6 mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt.
Red 20240813
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