Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 75 Anwendungsbereich

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 75 Anwendungsbereich

 

§ 75 Anwendungsbereich

Für die Anwendung des Abschnitts 7 gelten

1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 als Ruhegehalt,

2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 71,

3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 30 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,

4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 46 und 73 Absatz 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2,

5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Absatz 1 und § 45 als Witwen- oder Witwergeld,

6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Absatz 3 oder 4 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 69,

7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 Absatz 2 als Waisengeld,

8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 als Waisengeld,

9. ein Unterhaltsbeitrag nach § 34 des Bremischen Beamtengesetzes, den §§ 71 und 73 Absatz 1 Satz 4 und § 80 als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,

10. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen und Richter sowie Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,

11. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;

die Empfängerinnen und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen.


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Red 20240813 

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