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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 92 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 92 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
Bei einer oder einem nach § 29, § 30 Absatz 3, § 31 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamtin oder Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Bei einer erneuten Versetzung oder einem erneuten Eintritt in den Ruhestand werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des § 91 Absatz 1 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt. Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder getreten waren und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erneut in den Ruhestand treten oder versetzt werden.
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Red 20240813