Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 83 Anspruch auf Altersgeld

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 83 Anspruch auf Altersgeld

 

Abschnitt 12
Altersgeld, Hinterbliebenenaltersgeld

§ 83 Anspruch auf Altersgeld

(1) Altersgeld ist zu gewähren, wenn

1. eine Entlassung nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt ist,

2. eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren besteht, wobei Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung in vollem Umfang berücksichtigt werden, und

3. nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die entlassene Person nachzuversichern wäre.

(2) Altersgeld ist innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses gegenüber der Versorgungsfestsetzungsstelle schriftlich zu beantragen, die für die Durchführung der Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständig ist. Die Festsetzung des beantragten Altersgeldes erfolgt durch die Versorgungsfestsetzungsstelle. Soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und Altersgeld nicht innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses beantragt wird, ist die entlassene Person nachzuversichern.

(3) Wird Altersgeld innerhalb der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist schriftlich beantragt, entsteht der Anspruch mit Ablauf des Tages, an dem das Beamten- oder Richterverhältnis endet. Soweit Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind, ist über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall der Aufschubgründe zu entscheiden; der Anspruch auf Altersgeld entsteht abweichend von Satz 1 mit dem Wegfall der Aufschubgründe.

(4) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf Beamtenversorgungsbezüge aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.


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Red 20240813 

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