Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 90 Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 90 Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte

 

§ 90 Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2015 vorhandenen Beamtinnen und Beamten regeln sich nach diesem Gesetz mit folgenden Maßgaben:

1. § 22 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.

2. Für Beamtinnen und Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 7 und § 14 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

3. Wurden Zeiten einer Verwendung im Sinne des § 67 erstmals vor dem 1. Januar 1999 zurückgelegt, ist anstelle von § 67 die Vorschrift des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger; bei der Anwendung des Halbsatzes 1 bleibt § 91 Absatz 4 unberührt.

4. Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 36 Absatz 2 oder 3 des Bremischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 nicht anzuwenden.

5. Bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der vor dem 1. Januar 2015 einen Dienstunfall erlitten hat und in dessen Folge dienstunfähig geworden und nach dem 31. Dezember 2014 in den Ruhestand versetzt wurde, ist § 40 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.

6. Für die Witwe eines am 1. Januar 2015 vorhandenen Empfängers oder den Witwer einer am 1. Januar 2015 vorhandenen Empfängerin von Unfallruhegehalt nach § 40 gilt § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.

7. Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der

a) vor dem 1. Januar 2015 einen Dienstunfall der in § 41 bezeichneten Art erlitten hat und bei der oder dem infolge des Dienstunfalls im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2023 ein Grad der Schädigungsfolgen von 50, 60 oder 70 festgestellt wurde, erhält unter den Voraussetzungen des § 48 als einmalige Unfallentschädigung anstelle eines der in § 48 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung genannten Beträge 80 000 Euro; soweit der Grad der Schädigungsfolgen ab dem 1. Januar 2024 festgestellt wurde, gilt der Unfallentschädigungsbetrag nach § 48;

b) ab dem 1. Januar 2015 einen Dienstunfall der in § 41 bezeichneten Art erlitten hat und bei der oder dem infolge des Dienstunfalls im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2023 ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wurde, gilt § 48 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung; soweit der Grad der Schädigungsfolgen ab dem 1. Januar 2024 festgestellt wurde, gilt der Unfallentschädigungsbetrag nach § 48.

8. Hat das Beamtenverhältnis auf Zeit, aus dem die Beamtin auf Zeit oder der Beamte auf Zeit in den Ruhestand tritt, bereits vor dem 1. Januar 2015 bestanden, ist § 78 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „33,48345“ die Zahl „35“ tritt.

(2) Für die am 1. Januar 2015 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, deren Beamtenverhältnis bereits am 1. Januar 1977 bestanden hat, gilt Folgendes:

1. Zum Ausgleich von Härten können Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

2. Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Ehefrau oder den geschiedenen Ehemann richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.

3. § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 über den Ausschluss von Witwen- oder Witwergeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlussgrund nicht enthalten hat; an die Stelle der in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Altersgrenze tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.


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Red 20240813 

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