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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 74 Anzeigepflicht
§ 74 Anzeigepflicht
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge sowie das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld anweisenden Stelle jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten oder einer Empfängerin oder eines Empfängers von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung, eines Altersgeldes oder eines Hinterbliebenenaltersgeldes unverzüglich anzuzeigen.
(2) Versorgungsberechtigte, Altersgeldberechtigte oder Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte sind verpflichtet, der die Versorgungsbezüge, das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld anweisenden Stelle
1. die Verlegung des Wohnsitzes,
2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 10, § 16 Absatz 4, § 17, § 26 Absatz 1 Satz 2 und §§ 53 und 54 sowie den §§ 64 bis 67 und § 73 Absatz 2,
3. Änderungen des Familienstands (§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sowie im Fall der Auflösung einer neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 73 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 53 Absatz 5 und des § 54,
5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 14 sowie im Rahmen der §§ 58 bis 61
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der anweisenden Stelle sind die Anspruchsberechtigten verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge, das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.
(3) Kommen die Anspruchsberechtigten der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 oder nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes auferlegten Mitwirkungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, so kann ihnen die Versorgung, das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung, das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
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Red 20240813