Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 17 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 17 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

 

§ 17 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

(1) Der nach den § 16 Absatz 1, § 40 Absatz 3 Satz 1, § 78 Absatz 2 und § 91 Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (§ 35 Absatz 1 oder 2 des Bremischen Beamtengesetzes) in den Ruhestand getreten ist und

1. sie oder er

a) bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat und vor dem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten ist, zu dem sie oder er Anspruch auf eine abschlagsfreie Regelaltersrente hat oder

b) grundsätzlich Anspruch auf eine ausländische Rente hat, diese aber aufgrund des Alters oder aus anderen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt zusteht,

2. wegen

a) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder

b) Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,

3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und

4. keine Einkünfte im Sinne des § 64 Absatz 6 bezieht; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze, der sich aus § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, nicht überschreiten.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge

1. in Fällen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 61 Absatz 1 erfasst werden,

2. in Fällen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b für je zwölf Kalendermonate der beruflichen Tätigkeit sowie von Kindererziehungs- oder Pflegezeiten, die sich bei der Berechnung der Rente steigernd auf deren Höhe auswirken,

die vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des § 16 Absatz 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners zwölf umzurechnen; § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung erreicht hat (§§ 35 und 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte

1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder

3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.

§ 39 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.


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Red 20240813 

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