Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 23 Witwen- und Witwergeld

 

>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum
- herunterladen,
- lesen
- und/oder ausdrucken.
>>>mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes des Landes Bremen (BemBeamtVG)

 

Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 23 Witwen- und Witwergeld

 

§ 23 Witwen- und Witwergeld

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder der Witwer einer Beamtin auf Lebenszeit, die oder der die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt hat, oder einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwen- oder Witwergeld. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, oder

2. die Ehe erst nach dem Eintritt oder der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 oder 2 des Bremischen Beamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe oder den Witwer einer Beamtin auf Probe,

1. die oder der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) verstorben ist oder

2. der oder dem die Entscheidung nach § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 42 des Bremischen Beamtengesetzes zugestellt war.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen:

Altersvorsorge verschiedene OnlineAngeboteBerufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - HaftpflichtversicherungenRisikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-RenteSterbegeldversicherungZahnzusatzversicherung  -

Unterstützung des INFO-SERVICE

Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online 


 

Red 20240813 

mehr zu: Bremen
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024