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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 60 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
§ 60 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
(1) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nummer 1 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine oder mehrere pflegebedürftige Personen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt gewährt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Als Nachweis für die Versicherungspflicht dient der Versicherungsverlauf des zuständigen Rentenversicherungsträgers. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Anlage.
(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein ihr oder ihm nach § 58 Absatz 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig im Sinne des § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gepflegt, wird neben dem Pflegezuschlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungs- oder Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 oder einer Leistung nach § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus der Anlage.
(3) Das um den Pflegezuschlag und den Kinderpflegeergänzungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltsatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. Der dem Grunde nach zu gewährende Kinderpflegeergänzungszuschlag wird nur in Höhe des Differenzbetrages gezahlt, der sich aus dem um den Pflegezuschlag erhöhten Ruhegehalt und der Höchstgrenze nach Satz 1 ergibt. Wird das Ruhegehalt durch Leistungen nach § 58 erhöht, werden Leistungen nach Satz 1 nur in Höhe des Differenzbetrages gezahlt, der sich aus dem aus Leistungen nach § 58 erhöhten Ruhegehalt und der Höchstgrenze nach Satz 1 ergibt. § 58 Absatz 8 gilt entsprechend.
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Red 20240813