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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigungen oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
§ 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigungen oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Beziehen Versorgungsberechtigte eine Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgungsbezüge für Hinterbliebene nach den Artikeln 10 sowie 14 bis 17 des Beschlusses (2005/684/EG, Euratom) des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7. Oktober 2005, S. 1; Abgeordnetenstatut), ruhen die nach diesem Gesetz zu gewährenden Versorgungsbezüge in Höhe von 80 vom Hundert des Betrags, höchstens jedoch in Höhe der Ansprüche nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments.
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Red 20240813