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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 77 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
§ 77 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Werden Versorgungsberechtigte oder Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld im öffentlichen Dienst (§ 64 Absatz 7) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge, das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung oder ein aufgrund der Beschäftigung zu gewährendes Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld.
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Red 20240813