Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 80 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 80 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

 

§ 80 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Erleiden Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 34), so haben sie Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 37). Außerdem kann ihnen Ersatz von Sachschäden (§ 36) und von der obersten Dienstbehörde ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für ihre Hinterbliebenen.


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Red 20240813 

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