Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 82 Verteilung der Versorgungslasten bei landesinternen Dienstherrenwechseln

 

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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 82 Verteilung der Versorgungslasten bei landesinternen Dienstherrenwechseln

 

Abschnitt 11
Versorgungslastenbeteiligung früherer Dienstherren

§ 82 Verteilung der Versorgungslasten bei landesinternen Dienstherrenwechseln

Der Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 16. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 357) in der jeweils geltenden Fassung gilt für Dienstherrenwechsel innerhalb der Freien Hansestadt Bremen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Dienstherrenwechsel zwischen dem Land und der Stadtgemeinde Bremen sowie für Dienstherrenwechsel in den Bereichen, in denen eine Ausgabenerstattung nach § 8 Absatz 1 und 2 des Bremischen Finanzzuweisungsgesetzes erfolgt.


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Red 20240813 

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