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Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) § 84 Höhe des Altersgeldanspruchs
§ 84 Höhe des Altersgeldanspruchs
(1) Das Altersgeld beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der altersgeldfähigen Dienstbezüge nach Absatz 2, insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Altersgeldfähige Dienstbezüge sind die in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 bezeichneten Bezüge, die der oder dem Altersgeldberechtigten zuletzt zugestanden haben. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Zur Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit nach Absatz 1 sind die §§ 6, 8, 9, 13 und 14 entsprechend anzuwenden. Zeiten,
1. für die in einem anderen Alterssicherungssystem Anwartschaften auf Altersgeld oder gleichwertige Alterssicherungsansprüche erworben wurden oder
2. für die eine Nachversicherung aufgrund eines früheren Beamtenverhältnisses durchgeführt wurde,
werden bei der Berechnung der altersgeldfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt.
(4) Das Altersgeld wird in entsprechender Anwendung der §§ 58 und 60 um den Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag sowie um den Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag erhöht. Für die Berechnung des Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlags nach Satz 1 können längstens Zeiten bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses berücksichtigt werden.
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Red 20240813